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§ 1155 Abs 1 ABGB

ARD 5330/9/2002 Heft 5330 v. 6.8.2002

( § 1155 Abs 1 ABGB ) Dem Arbeitnehmer gebührt das Entgelt auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, wenn dieser zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf der Seite des Arbeitgebers (hier: mangelnde Auftragslage) liegen, daran gehindert worden ist. Bekundet der Arbeitnehmer dadurch seine Arbeitsbereitschaft, dass er in den ihm zugewiesenen Büroräumlichkeiten anwesend war und die ihm von einem Vorgesetzten übertragenen Tätigkeiten unabhängig davon erledigte, wem diese letztlich zugute kamen, hat der Arbeitnehmer seinen Beitrag zur Erfüllung des Dienstvertrages erbracht und es gebührt ihm das vereinbarte Entgelt. ASG Wien 05.11.2001, 33 Cga 153/01p, rk.

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