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§ 69 Abs 1, § 17 ASVG

ARD 5327/19/2002 Heft 5327 v. 26.7.2002

( § 69 Abs 1, § 17 ASVG ) Gegenstand bei der Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen ist die Differenz zwischen dem für einen konkreten Beitragszeitraum entrichteten und dem für diesen Beitragszeitraum geschuldeten Beitrag. Da das ASVG auf die Motive der Entrichtung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung nicht abstellt, ist es im Zusammenhang mit der Ungebührlichkeit von Beitragszahlungen gemäß § 69 Abs 1 ASVG unbeachtlich, ob und aus welchen Gründen sich der Versicherte über die Auswirkung seiner Beitragszahlungen auf künftige Versicherungsleistungen in einem Irrtum befunden hat. Auch wenn er von Angestellten des Pensionsversicherungsträgers hinsichtlich der Auswirkungen seiner Beitragszahlungen auf die Pensionshöhe und die sonstigen Voraussetzungen für die Alterspension falsch informiert wurde und aufgrund dessen weiterhin Beiträge leistete, entsprachen die Beitragszahlungen den gesetzlichen Voraussetzungen und wurden daher iSd § 69 Abs 1 ASVG nicht „zu Ungebühr“ entrichtet. Die Möglichkeit einer Rückforderung von Beiträgen scheidet daher aus. VwGH 21.11.2001, 97/08/0413. (Beschwerde abgewiesen)

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