( § 41 Abs 2 und Abs 3 FLAG, § 22 Z 2 EStG ) Dass jährlich 12-mal erfolgte, monatliche Zahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer nur Akontozahlungen sind, zu denen noch Verrechnungen („private Einkommen- und Umsatzsteuervorauszahlungen, Sozialversicherungsbeiträge und Privat-Pkw“) hinzukommen, lässt keinen Rückschluss auf eine erfolgsabhängige Gestaltung der Geschäftsführerbezüge zu. Eine laufende Entlohnung, die zu Einkünften iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG und damit zur Dienstgeberbeitragspflicht führt, liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Beträgen ausbezahlt wird. VwGH 28.11.2001, 2001/13/0088 (vormals 2000/13/0132). (Beschwerde abgewiesen)