( § 203 ASVG ) Ein Abweichen von der medizinischen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit, die die Grundlage für die Ermittlung der rechtlichen MdE bildet, kann nur unter besonderen Umständen geboten sein, wenn in Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall unbillige Härten eines Verletzten zu vermeiden sind und der Grad der MdE abweichend von der medizinischen Beurteilung höher einzuschätzen ist. Ein solcher Härtefall liegt aber nur vor, wenn den Versicherten infolge der Aufgabe oder erheblichen Einschränkung seiner bisherigen Tätigkeit beträchtliche Nachteile in finanziell-wirtschaftlicher Hinsicht treffen und eine Umstellung auf andere Tätigkeiten unmöglich ist oder ganz erheblich schwer fällt, wobei diesbezüglich ein strenger Maßstab anzulegen ist. Eine medizinische MdE unterhalb des den Anspruch auf Versehrtenrente begründenden Grenzbereichs von 20% - im vorliegenden Fall unter 10% - lässt ein solches „besonderes berufliches Betroffensein“ nicht erkennen. OGH 27.06.2000, 10 Ob S 152/00a .