( § 255 Abs 3 ASVG ) Kann ein Versicherter trotz Gehbehinderung ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest 500 m zu Fuß zurücklegen, ist er vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen. Reicht die Gehleistung des Versicherten jedoch nicht aus, um von seinem Wohnort aus ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen, hat er durch entsprechende Wahl seines Wohnortes die Bedingungen für die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes herzustellen. OGH 08.05.2001, 10 ObS 122/01s.