( § 255 Abs 3 ASVG ) Da ein Moscheediener - eine dem Mesner vergleichbare Tätigkeit - Arbeitertätigkeiten verrichtet, ist seine Arbeitsfähigkeit auch dann nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG zu prüfen, wenn er als Angestellter zur Versicherung angemeldet war. Da für ihn der Verweisungsberuf eines Wächters in Betracht kommt, ist er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch verweisbar und hat keinen Anspruch auf Invaliditätspension. OGH 30.10.2001, 10 ObS 333/01w.