( § 255 ASVG ) Da es sich bei der Tätigkeit eines Fachmarktberaters im Baustoffbereich weiterhin um eine qualifizierte Teiltätigkeit des Berufes als Maurer handelt, muss sich ein Versicherter, der diesen Beruf erlernte hat, auf diese Tätigkeit verweisen lassen, wenn er zur Ausübung des erlernten Berufes nicht mehr in der Lage ist, weil er dadurch den ihm nach § 255 Abs 1 ASVG zukommenden Berufsschutz nicht verliert. Auch ist die geforderte Nahebeziehung des erlernten und ausgeübten Berufes zum Verweisungsberuf gegeben, weil als Fachmarktberater im Baustoffbereich neben kaufmännisch ausgebildeten Arbeitskräften in der Praxis wegen der dafür gebotenen Kenntnisse und Fähigkeiten auch handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte, wie z.B. Maurer, verwendet werden. Dabei stellt auch die Notwendigkeit einer betriebsinternen Einschulung in der Dauer von ca. 3 Monaten kein Verweisungshindernis dar. OGH 11.12.2001, 10 ObS 365/01a.