( § 252 Abs 2 Z 1 ASVG ) § 2 Abs 1 lit b FLAG verlangt für einen Anspruch auf Familienbeihilfe - und damit für die Verlängerung der Kindeseigenschaft bei einem ordentlichen Studium - vom Studierenden den Nachweis von mindestens 8 Semesterwochenstunden pro Semester und nicht pro Pflicht- oder Wahlfach, zumal diese ohnehin meist eine geringere Bewertung von Semesterwochenstunden erhalten. Werden aber lediglich pro Studienjahr 8 Wochenstunden erreicht, ist dies für ernsthaftes und zielstrebiges Studium unzureichend, da sich der Terminus „Semesterwochenstunden“ ausdrücklich auf das Studiensemester und nicht auf das Studienjahr bezieht. LG St. Pölten 20.01.2000, 33 Cgs 95/99. (ZAS Jud. 5/2001)