( § 53 Abs 3 WFG ) Bei der Anwendung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG) kommt es nicht auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan (hier: als Hobbyraum), sondern vielmehr auf die tatsächliche Ausstattung der Räumlichkeiten in dem Zeitpunkt an, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder wäre. VwGH 15.03.2001, 2000/16/0625. (Bescheid aufgehoben)