( § 53 Abs 3 WFG ) Für die Zuerkennung der Gerichtsgebührenbefreiung nach dem Wohnbauförderungsgesetz kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung eines Raumes oder dessen Bezeichnung im Bauplan als „Hobbyraum“, sondern vielmehr auf dessen Ausstattung für Wohnzwecke an. Kellerräume, die sich für Wohnzwecke eignen, sind daher unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung als Abstellraum als Wohnnutzfläche zu berücksichtigen.