( § 42 Abs 3 WohnhaussanierungsG ) Bei Ermittlung der für die Gerichtsgebührenbefreiung maßgeblichen Wohnnutzfläche ist darauf abzustellen, ob die tatsächliche Ausstattung des Raumes geeignet ist, Wohnzwecken zu dienen; auf die konkrete Verwendung (hier: als Waschküche) kommt es hingegen nicht an. VwGH 17.05.2001, 98/16/0180. (Bescheid aufgehoben)