( TP 9 lit b Z 4 GGG, § 42 Abs 3 WSG ) Dient eine Maximalhypothek nicht nur zur Besicherung eines geförderten Kredites zur Wohnhaussanierung, sondern darüber hinaus auch zur Besicherung künftiger anderer Kredite, ist die Anwendung der Gebührenbefreiung nach § 42 Abs 3 Wohnhaussanierungsgesetz (WSG) ausgeschlossen und eine Eintragungsgebühr für die Einverleibung des Pfandrechtes vorzuschreiben. VwGH 28.02.2002, 2001/16/0533. (Beschwerde abgewiesen)