( § 30 Abs 2 Z 1 GGG, § 7 GEG ) Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Wurde aber die Gebühr (hier: für die Eintragung eines Pfandrechts an einer Eigentumswohnung) aufgrund eines Zahlungsauftrages - gegen den dem Gebührenschuldner der Rechtsbehelf des Berichtigungsantrages offen steht - entrichtet, kommt eine Rückzahlung der Gebühr iSd § 30 GGG (hier: wegen einer nachträglich behaupteten Gebührenbefreiung nach § 53 Abs 4 Wohnbauförderungsgesetz) nicht in Betracht. VwGH 07.06.2001, 2001/16/0121. (Beschwerde abgewiesen)