( TP 9 lit b Z 1, § 26 Abs 1 GGG ) Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr für eine Grundbuchsberichtigung aufgrund eines Antrages auf Änderung des Firmenwortlauts nach einer Verschmelzung ist der zweifache Einheitswert der Liegenschaft.
VwGH 24.01.2002, 2001/16/0566