( § 30 Abs 2 WGG, TP 9 lit b Z 1 GGG ) Die Gebührenpflicht knüpft wegen der Notwendigkeit einer möglichst einfachen Handhabung an formale, äußere Tatbestände an, die betreffend Grundbuchseintragungen nach der ausdrücklichen Anordnung des § 2 Z 4 GGG in der Vornahme der Eintragung bestehen, worunter nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes weder das Einlangen des Grundbuchsgesuches noch die Bewilligung, sondern eben der Vollzug der Eintragung zu verstehen ist.