( § 18 GGG ) Wird in einem gerichtlichen Räumungsvergleich eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines wiederkehrenden Betrages übernommen, richtet sich die Bemessungsgrundlage für die zu zahlende zusätzliche Gebühr gemäß § 58 Abs 1 JN nach dem 10fachen des Jahreswertes. Die Verwendung des Wortes „verpflichtet“ ist zur Auslösung der Gebührenpflicht nicht erforderlich. Die Verpflichtung kann auch durch eine andere Formulierung ausgedrückt werden. Es kommt bei der gerichtsgebührenrechtlichen Beurteilung eines Prozessvergleiches auch nicht darauf an, ob damit ein exekutionsfähiger Titel geschaffen wurde (vgl. VwGH 19. 2. 1998, 97/16/0384, ARD 4965/25/98). Ergibt sich aber aus dem Inhalt des Vergleiches zweifelsfrei, dass für die Zukunft ein Exekutionstitel geschaffen werden soll und die weitere Zahlung des Mietzinses Gegenleistung für den Verzicht auf eine Exekutionsführung und damit Voraussetzung für die weitere Benützung des Bestandobjektes ist, liegt eine Verpflichtung vor. Allein darin, dass im Falle der Nichtzahlung der Gebührenschuldner sofort (ohne einen weiteren Titel erlangen zu müssen) zur Führung einer Räumungsexekution berechtigt wäre, kann für die gerichtsgebührenrechtliche Beurteilung kein Unterschied zur ausdrücklichen Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gesehen werden. VwGH 26.04.2001, 2001/16/0186. (Beschwerde abgewiesen)