( § 14 GGG, § 58 Abs 1 JN ) Die Bestimmung des § 58 Abs 1 JN, wonach bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen auf unbestimmte Dauer als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr das 10fache der Jahresleistung anzunehmen ist, ist auch dann heranzuziehen, wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine zeitlich nicht begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages "bis zur tatsächlichen Räumung" übernommen wird. Wurde wie im vorliegenden Fall im Vergleich zwar ein bestimmter Räumungstermin, jedoch weiters die Möglichkeit einer früheren Räumung und die Zahlung eines reduzierten Mietzinses "bis zur Räumung" (ohne Nennung eines konkreten Termins) vereinbart, ergibt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung, dass die getroffene Vereinbarung auch eine Grundlage für eine Zahlungspflicht für den Fall einer verzögerten Räumung darstellt.