( § 15 Abs 2, § 16 Abs 1 lit a, § 18 Abs 2 Z 2 GGG ) Wird in einem Vergleich über Klagen eines ehemaligen Dienstnehmers auf Auskunft über erworbene Anwartschaften und Kündigungsentschädigung neben der Zahlung eines den Wert der verbundenen Klagebegehren übersteigenden Betrages auch die Beendigung des Dienstverhältnisses festgehalten, ist für die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr zur Zahlungsverpflichtung die gemäß § 16 Abs 1 lit a GGG bewertete Verpflichtung auf Beendigung des Dienstverhältnisses hinzuzurechnen.