( § 255 ASVG ) Ein Versicherter darf nicht auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Dienstgebers verrichten kann. Sind bei einem Versicherten grundsätzlich die üblichen Arbeitspausen ausreichend, hat er allerdings Zeiten einer Verschlimmerung der psychischen Symptomatik, so dass er zusätzliche Pausen braucht, bedarf es Feststellungen darüber, in welcher Häufigkeit solche neurologisch-psychiatrischen Verschlechterungen auftreten und in welchem Ausmaß dann zusätzliche Pausen erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob im Zusammenhang mit der Einhaltung zusätzlicher Arbeitspausen ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich ist. Dafür ist nicht maßgeblich, ob der Dienstgeber einen wirtschaftlichen Nachteil dadurch erleidet, dass ein Dienstnehmer nicht nur die gesetzlichen Mindestpausen benötigt; vielmehr ist entscheidend, ob und inwieweit ein bestimmtes Ausmaß von (zusätzlichen) Pausen im Allgemeinen in der Wirtschaft toleriert wird.