( § 255 ASVG ) Wurden in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt, bleibt der Berufsschutz nur dann erhalten, wenn diese Teiltätigkeiten quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren. Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag demgegenüber einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrechtzuerhalten. Wäre auch eine ungelernte Kraft mit Führerschein B nach einer Einschulung von maximal 2 Wochen in der Lage, die von einem gelernten Bäcker zuletzt überwiegend ausgeübten Tätigkeiten als Zusteller und Ladner auszuführen, konnte der Versicherte die in seinem erlernten Beruf erworbene Qualifikation nur in einem derart untergeordneten Maß verwerten, dass er den Berufsschutz verloren hat. Insofern besteht ein gravierender Unterschied zur Verweisung eines gelernten Handwerkers auf die (qualifizierte) Tätigkeit eines Fachmarktberaters (vgl. u.a. OGH 19. 12. 2000, 10 ObS 332/00x, ARD 5277/9/2002), bei dem eine von den Kunden gefragte Beratungsfunktion anfällt, wie sie beim Verkauf von Brot und Gebäck nicht erforderlich ist. OGH 30.10.2001, 10 ObS 324/01x.