( § 255 Abs 1 ASVG ) Ein Kraftfahrer, der bis zur Lehrabschlussprüfung 9 Jahre lang nur eine Teiltätigkeit des Lehrberufes ausgeübt hat, die nicht als angelernte Tätigkeit anzusehen ist, erlangt durch die nachträgliche Lehrabschlussprüfung mangels Überwiegens der qualifizierten Tätigkeit iSd § 255 Abs 2 ASVG auch dann keinen Berufsschutz, wenn er danach noch 29 Beitragsmonate als gelernter Kraftfahrer erworben hat.