( § 255, § 273 ASVG ) War ein Versicherter aufgrund einer anlagebedingten Psychopathie bereits vor seinem Eintritt in das Erwerbsleben nicht in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, d.h. eine am Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben, hat er keinen Anspruch auf Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension, da der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit voraussetzt, dass der Versicherte ursprünglich arbeitsfähig gewesen ist, sich sein körperlicher oder geistiger Zustand jedoch nach dem Beginn seiner Erwerbstätigkeit in einem für die Arbeitsfähigkeit wesentlichen Ausmaß verschlechtert hat. Dass der Versicherte in mehreren kurzfristigen Lehr- und Dienstverhältnissen eine geringe Anzahl von Versicherungsmonaten erworben hat, steht der Annahme einer bereits ursprünglich bestandenen Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen, da der bloße Erwerb von Versicherungszeiten noch nicht zwingend das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zur Voraussetzung hat. OGH 22.05.2001, 10 ObS 114/01i.