( § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ) Bei der Vermietung eines unbenützbaren Rohbaus, der durch eigene Arbeit der ausländischen Mieter irgendwann für die im Mietvertrag vorgesehenen Zwecke verwendbar würde, handelt es sich um eine „ungewöhnliche“ Konstruktion, weshalb dem Arbeitgeber (dem „Vermieter“) Bedenken in Hinblick auf eine Beschäftigung der Ausländer nach dem AuslBG hätten kommen müssen. Demzufolge wäre er verpflichtet gewesen, eine Rechtsauskunft bei der Behörde einzuholen. Beruft sich der Arbeitgeber zur Rechtfertigung der verbotenen Ausländerbeschäftigung darauf, dass er die „Angelegenheit seinem rechtsfreundlichen Vertreter“ übergeben und dieser „die ganze Angelegenheit aus juristischer Sicht erledigt“ habe, weshalb ihm kein Verschulden vorwerfbar sei, kann er damit nicht darlegen, die Erlangung einer Rechtsauskunft bei der zuständigen Behörde versucht zu haben. VwGH 20.11.2001, 2001/09/0196. (Beschwerde abgewiesen)