( § 20 VStG, § 28 AuslBG ) Die Gefahr eines hohen Strafpönales bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung eines Auftrages stellt für einen Arbeitgeber, der kurzfristig Ausländer ohne die erforderlichen behördlichen Genehmigungen beschäftigt, um den Auftrag erfüllen zu können, keinen Milderungsgrund dar, der ein Unterschreiten der Mindeststrafe nach § 20 VStG rechtfertigen würde.
VwGH 16.10.2001, 99/09/0058