( § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, § 21 VStG ) Holt ein Arbeitgeber für einen Ausländer allein aus einem Irrtum über dessen Staatsbürgerschaft nicht die erforderlichen behördlichen Bewilligungen ein, meldet er ihn jedoch ordnungsgemäß zur Sozialversicherung an, ist von einem nur geringfügigen Verschulden und bloß unbedeutenden Folgen der Übertretung des AuslBG auszugehen, so dass von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG abzusehen ist.