( § 153 Abs 3 GSVG ) Der Sozialversicherungsträger hat dann von Amts wegen eine geänderte Gesetzeslage iSd § 153 Abs 3 GSVG zu berücksichtigen, wenn eine Ausgleichszulage bereits zuerkannt ist, nicht aber dann, wenn ein Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichszulage (rechtskräftig) verneint wurde. OLG Wien 26.05.2000, 9 Rs 233/99. (ZAS Jud. 2/2002)