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§ 193 Wr. AbgO, § 248 BAO

ARD 5322/28/2002 Heft 5322 v. 9.7.2002

( § 193 Wr. AbgO, § 248 BAO ) Aus der Bestimmung des § 193 Wiener Abgabenordnung (Wr. AbgO), wonach der Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen bzw. bei Selbstbemessungsabgaben eine Berichtigung der Abgabenerklärung einbringen kann, ergibt sich ebenso wie aus § 248 BAO, dass das Verfahren hinsichtlich der Haftung und jenes hinsichtlich des Abgabenanspruchs durchwegs getrennt ist. Demzufolge ist auch eine Verbindung der Verfahren über Berufungen gegen solche Bescheide nicht möglich. Hat der Haftungspflichtige daher gegen den Abgabenanspruch auf Getränkesteuer selbst keine Klage erhoben und keinen Rechtsbehelf (z.B. durch Berichtigung der Abgabenerklärung) eingelegt, folgt auch aus der grundsätzlichen Akzessorietät der Haftungsschuld nicht, dass sich der Haftungsschuldner im Verfahren über die Inanspruchnahme der Haftungsschuld auf das Urteil EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000, berufen kann, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer auf alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen. VwGH 28.06.2001, 2000/16/0886.

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