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Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG, § 85 Abs 2 BAO, § 62 Abs 2 Stmk. LAbgO

ARD 5322/27/2002 Heft 5322 v. 9.7.2002

( Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG , § 85 Abs 2 BAO, § 62 Abs 2 Stmk. LAbgO ) Die Erklärung „Sollte die Getränkesteuer vom Europäischen Gerichtshof als EU-widrig erklärt werden, beantrage ich die Rückzahlung der seit 1995 zu Unrecht eingehobenen Getränkesteuer." wurde unter einer Bedingung abgegeben. Derartige bedingte Prozesshandlungen sind aber im Allgemeinen unzulässig. Insbesondere ist dabei ein Begehren, das - wie im vorliegenden Fall - nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht in einem anderen Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, nicht zulässig. Die einer Prozesserklärung zugrunde liegenden Absichten und Beweggründe sind unerheblich. Diese Unzulässigkeit des bedingten Rückzahlungsantrages steht damit einer Beurteilung des Antrages als Rechtsbehelf iSd Pkt 3 des Urteiles EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000, entgegen (vgl. VwGH 7. 6. 2001, 2001/16/0016, ARD 5240/17/2001).

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