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Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG, § 5 Abs 1 Vlbg. GetrStG

ARD 5322/26/2002 Heft 5322 v. 9.7.2002

( Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG , § 5 Abs 1 Vlbg. GetrStG ) Niemand kann sich auf Art 3 Abs 2 Richtlinie 92/12/EWG des Rates v. 25. 2. 1992 [über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren] (Verbrauchsteuerrichtlinie) berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben auf alkoholische Getränke, die vor Erlass des Urteils EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000, entrichtet oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt. „Vor diesem Zeitpunkt“ bedeutet ohne jeden Zweifel vor 0 Uhr dieses Tages. Wurden Getränkesteuererklärungen erst nach diesem Zeitpunkt (hier: am 9. 3. 2000 nachmittags) eingebracht, kann sich der Abgabepflichtige nicht auf Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG berufen. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0449. (Beschwerde abgewiesen)

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