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Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG

ARD 5322/25/2002 Heft 5322 v. 9.7.2002

( Art 3 Abs 2 RL 92/12/EWG ) Niemand kann sich auf Art 3 Abs 2 Richtlinie 92/12/EWG des Rates v. 25. 2. 1992 [über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren] (Verbrauchsteuerrichtlinie) berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben auf alkoholische Getränke, die vor Erlass des Urteils EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000, entrichtet oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt. Der Begriff des Rechtsbehelfs in EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000, ist möglichst weit zu verstehen. Es genügt demnach, dass die Parteien rechtzeitig Schritte zur Wahrung ihrer Rechte unternommen haben (vgl. VwGH 19. 6. 2000, 2000/16/0296, ARD 5132/19/2000). Dem Urteil des EuGH ist aber nicht zu entnehmen, dass im Rechtsbehelf gegen die Abgabenvorschreibung ausdrücklich deren Gemeinschaftsrechtswidrigkeit releviert worden sein muss. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0307. (Bescheid aufgehoben)

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