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§ 1014 ABGB

ARD 5322/12/2002 Heft 5322 v. 9.7.2002

( § 1014 ABGB ) Hat ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag über die Ausbildung zum praktischen Arzt zur Absolvierung der Notarztausbildung und auch zur - an das Ausbildungsverhältnis anschließenden - einjährigen Dienstleistung als Notarzt verpflichtet, ist die Absolvierung der Ausbildung durch den Arbeitnehmer zu einer Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis geworden, die es rechtfertigt, den Arbeitgeber, der nach § 1014 ABGB jeden zur "Besorgung des Geschäftes notwendigen Aufwand" zu tragen hat, mangels abweichender vertraglicher Regelungen zur Zahlung der Ausbildungskosten zu verpflichten (vgl. OGH 29. 3. 2001, 8 ObA 224/00z, ARD 5322/11/2002). Der Umstand, dass der Arbeitnehmer nur zu einer einjährigen Dienstzeit als Notarzt verpflichtet wurde und naturgemäß ein weit darüber hinausgehendes Interesse an der Notarztausbildung hat, steht der uneingeschränkten Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Ausbildungskosten nicht entgegen, wenn deren Höhe (hier: € 581,38) zur vertraglich vorgesehenen Verwendung des Arbeitnehmers in der Dauer eines Jahres in keinem Missverhältnis steht. OGH 23.01.2002, 9 ObA 275/01h.

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