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§ 3, § 4 Abs 2 AVRAG

ARD 5320/45/2002 Heft 5320 v. 2.7.2002

( § 3, § 4 Abs 2 AVRAG ) Nach § 4 Abs 2 AVRAG darf das einem Arbeitnehmer vor Betriebsübergang für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit gebührende kollektivvertragliche Entgelt selbst durch den Wechsel der Kollektivvertragsangehörigkeit infolge des Betriebsüberganges nicht geschmälert werden. Hinsichtlich des kollektivvertraglichen Entgeltteils handelt es sich um ein statisches Festschreiben des dem Arbeitnehmer vor dem Betriebsübergang gebührenden KV-Entgelts, so dass eine Änderung des „alten“ Kollektivvertragslohns nach dem Betriebsübergang für den Arbeitnehmer nicht mehr wirksam werden kann. Das Ausmaß späterer Entgelterhöhungen richtet sich nach den Prozentsätzen, die der Kollektivvertrag des Erwerbers bestimmt, allerdings auf der Basis des bisherigen kollektivvertraglichen Entgelts, das als „Überzahlung“ oder „Ist-Lohn“ gegenüber dem nunmehr anzuwendenden Kollektivvertrag nicht geschmälert werden darf und der normativen Gestaltung durch den „neuen“ Kollektivvertrag unterliegt.

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