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§ 5 Abs 1 lit a KommStG, § 22 Z 2 EStG

ARD 5320/32/2002 Heft 5320 v. 2.7.2002

( § 5 Abs 1 lit a KommStG, § 22 Z 2 EStG ) Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit im Betrieb der Gesellschaft regelmäßig fixe Monatsbezüge ausbezahlt erhalten, zu denen nach einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer für den Fall der Erwirtschaftung eines Jahresgewinnes in bestimmter Höhe noch eine weitere Provision hinzukommen sollte, während für den Fall einer näher bezeichneten (nicht eingetretenen) Verlustsituation der Gesellschaft oder gravierender Liquiditätsprobleme eine Reduktion des Geschäftsführerbezuges vorgesehen worden war, lässt die tatsächlich realisierte Art der Vergütung der Geschäftsführertätigkeit des Mehrheitsgesellschafters - und auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse kommt es entscheidend an - mit monatlich gleich bleibenden Fixbezügen die behauptete Erfolgsabhängigkeit der Geschäftsführerbezüge und damit ein der Kommunalsteuerpflicht entgegenstehendes Unternehmerwagnis des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht erkennen. VwGH 12.09.2001, 2001/13/0045. (Beschwerde abgewiesen)

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