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§ 15 KommStG

ARD 5320/29/2002 Heft 5320 v. 2.7.2002

( § 15 KommStG ) § 15 KommStG scheint - anders als sonst bei der Verletzung von Vorschriften über Selbstbemessungsabgaben - auch die bloß nicht termingerechte Entrichtung der Kommunalsteuer, also die bloße Säumigkeit, unter verwaltungsstrafrechtliche Sanktion zu stellen. Im Allgemeinen dürften aber - angesichts des § 33 FinStrG und der entsprechenden Bestimmungen der Landesabgabenordnungen - im Finanzstrafrecht des Bundes und der Länder Abgabenverkürzungen nur dann strafbar sein, wenn sie „von der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zumindest begleitet“ sind. Dies dürfte im KommStG anders sein. Eine sachliche Rechtfertigung für diese abweichende Sonderbehandlung ist vorläufig nicht zu erkennen, zumal sich aus den Gesetzesmaterialien eine Begründung dafür nicht ergibt, Übertretungen der Vorschriften des KommStG nicht den Finanzstraftatbeständen des FinStrG (oder der Landesabgabenordnungen), sondern einem eigenen Straftatbestand zu unterwerfen. Da somit Bedenken bestehen, dass § 15 KommStG mit dem dem Gleichheitsgrundsatz innewohnenden Sachlichkeitsgebot in Konflikt gerät, wird die Verfassungsmäßigkeit des § 15 KommStG von Amts wegen geprüft. VfGH 05.03.2002, B 1358/00 B-1359/00.

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