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§ 12 Abs 6 lit c, § 24 Abs 2, § 38 AlVG

ARD 5320/24/2002 Heft 5320 v. 2.7.2002

( § 12 Abs 6 lit c, § 24 Abs 2, § 38 AlVG ) Hat ein Kursvortragender - auf Werkvertragsbasis - eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, aber in den Monaten Juni bis August aufgrund der Sommerferien keine Kurse abgehalten, ist dennoch von einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit im gesamten Jahr auszugehen. Die Tätigkeit wurde, von den Ferienmonaten abgesehen, fortlaufend durchgeführt und deren Fortsetzung war - wie sich aus dem Abschluss von Werkverträgen vor den Ferien für Zeiträume nach den Ferien zeigt - im Anschluss an die Sommermonate, während deren keine Aufträge für die Durchführung von Kursen vorlagen, von vornherein geplant. Die Regelmäßigkeit der selbständigen Tätigkeit als Kursvortragender wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass dieser in den Ferienmonaten, in denen von seinem Auftraggeber typischerweise keine Kurse nachgefragt werden, eine Vortragstätigkeit nicht entfaltet, weil es für das Berufsbild eines solchen Kursvortragenden geradezu typisch ist, in Ermangelung diesbezüglicher Aufträge während der Sommerferien keine Kurse abzuhalten. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und die Gewährung der Notstandshilfe war daher mangels Arbeitslosigkeit zu widerrufen. VwGH 14.09.2001, 2000/19/0139. (Beschwerde abgewiesen)

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