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Nichtraucherschutz in Büros und vergleichbaren Räumen

ARD 5320/12/2002 Heft 5320 v. 2.7.2002

Erlass des BMWA, Zentral-Arbeitsinspektorat, 13.05.2002, 461.204/17-III/3/02

Auslegung des § 30 Abs 2 ASchG

Seit 1. 1. 2002 lautet § 30 Abs 2 ASchG: „Wenn aus betrieblichen Gründen Raucher und Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten.“

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