Europarechtswidrige Bauabzugsteuer - Nach Meinung von Dr. Johanna Hey, Köln, erscheinen einzelne Regelungen der deutschen Bauabzugsteuer - insbesondere das Erfordernis der Bestellung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten, das Erfordernis der Ansässigkeitsbescheinigung als Voraussetzung der Freistellungsbescheinigung, die generelle Beweislastumkehr, die ausländischen Steuerpflichtigen sowohl im Freistellungs- als auch im (zeitnahen) Erstattungsverfahren hohe Nachweispflichten aufbürdet, die Ausgestaltung von § 48b Abs 2 dEStG als Ermessensvorschrift, die auf einzelne Aufträge beschränkte Erteilung von Freistellungsbescheinigungen und der Ausschluss des Einwands, dass kein zu sichernder Steueranspruch entstanden ist im Haftungsverfahren des Leistungsempfängers - wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art 49 EGV als gemeinschaftsrechtswidrig. (Betriebs-Berater 2002/VI, Heft 19)