vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 ZPO, § 6 KO

ARD 5318/27/2002 Heft 5318 v. 25.6.2002

( § 51 ZPO, § 6 KO ) Da einer erst eine Woche nach Konkurseröffnung eingebrachten Mahnklage § 6 KO entgegensteht, wonach nach Konkurseröffnung eine solche Klage gegen den Gemeinschuldner nicht mehr eingebracht werden kann (Prozesssperre), sind der klagenden Partei (hier: einer Rechtsschutzversicherung) gemäß § 51 ZPO die Kosten des Mahnverfahrens aufzuerlegen, wenn es dieser durch wiederholte Kontrollen und Überprüfungen möglich war festzustellen, ob eine der von ihr zu klagenden Parteien in der Zwischenzeit ihre Prozessfähigkeit verloren hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte