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§ 6 Abs 1 KO

ARD 5318/26/2002 Heft 5318 v. 25.6.2002

( § 6 Abs 1 KO ) Gemäß § 6 Abs 1 KO können Rechtsstreitigkeiten nach Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Der Mangel der Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners ist von Amts wegen wahrzunehmen. OLG Wien 15.05.2000, 9 Ra 117/00t.

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