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§ 11, § 12 UStG

ARD 5318/22/2002 Heft 5318 v. 25.6.2002

( § 11, § 12 UStG ) Ein Vorsteuerabzug steht u.a. dann nicht zu, wenn wegen der Lieferung eines „aliud“ keine Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware gegeben ist. Wird ein Fahrzeug mit einem Firmennamen bezeichnet, ist damit die Art des Fahrzeugs dem Hersteller nach festgelegt. Ergibt sich daher aus einer Rechnung eine Herstellerbenennung (hier: „Fink-Radlader“) und ist der Hersteller der tatsächlich gelieferten Ware aber ein anderer, ist von einem Auseinanderklaffen von in der Rechnung ausgewiesener und tatsächlich gelieferter Ware auszugehen, so dass die Vorsteuer für dieses Fahrzeug nicht anzuerkennen ist. VwGH 27.06.2001, 98/15/0182. (Bescheid aufgehoben)

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