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§ 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG

ARD 5318/20/2002 Heft 5318 v. 25.6.2002

( § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG ) Es ist einem Mitgliedstaat nach Art 17 Abs 6 Unterabs 2 Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] (6. MwSt-RL) verwehrt, die Ausgaben für bestimmte Kraftfahrzeuge nach dem In-Kraft-Treten der 6. MwSt-RL vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 6. MwSt-RL für solche Ausgaben das Recht auf Vorsteuerabzug nach ständiger, auf einem Ministerialerlass beruhender Praxis der Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates gewährt worden ist (vgl. EuGH 8. 1. 2002, Rs. C-409/99 , Fall Metropol Treuhand und Stadler, ARD 5282/23/2002). Der Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kfz (hier: Fiat Ulysse) darf damit nicht deshalb versagt werden, weil dieses Fahrzeug nicht die in § 10 VO über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen , BGBl 1996/273, ARD 4750/1/96 und ARD 4754/4/96, festgelegten Anforderungen erfüllt, wenn die im Erlass des BMF 18. 11. 1987, 09 1202/4-IV/9/87, ARD 3939/11/87, angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. VwGH 28.02.2002, 99/15/0269. (Bescheid aufgehoben)

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