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§ 236, § 254 ASVG, SoSi-Abkommen Bosnien und Herzegowina

ARD 5318/12/2002 Heft 5318 v. 25.6.2002

( § 236, § 254 ASVG, SoSi-Abkommen Bosnien und Herzegowina ) Eine wechselseitige Berücksichtigung von im Ausland (hier: Bosnien und Herzegowina) erworbenen Versicherungszeiten bedarf einer ausdrücklichen Anordnung. Fehlt es in Bezug auf den betreffenden Staat im Zeitpunkt des relevanten Stichtages (hier: 1. 4. 1998) an einem entsprechenden Abkommen über die Soziale Sicherheit (hier: wegen Kündigung des SoSi-Abkommens Bosnien und Herzegowina mit 30. 9. 1996, ARD 4749/2/96 und ARD 4762/3/96), kommt eine Anrechnung der im Ausland erworbenen Versicherungszeiten auf die für eine Invaliditätspension erforderliche Wartezeit nicht in Betracht. OGH 25.09.2001, 10 ObS 273/01x.

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