( § 1151 ABGB ) Kann ein Redakteur weder das Thema eines Beitrags wählen, noch wann oder ob er einen Artikel zu einem bestimmten Thema abliefert, ist er weiters an die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel gebunden, hat er die Arbeitszeit einzuhalten, ist er organisatorisch in den Betrieb des Arbeitgebers eingebunden und bekommt er nicht für die Erbringung einzelner „Werke“, sondern monatlich Honorare bezahlt, dann liegt trotz Bezeichnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses als Werkvertrag ein echtes Dienstverhältnis vor.