( § 69 AVG ) Wird ein Bescheid über einen Wiederaufnahmeantrag in einem Verfahren betreffend den zeitlich begrenzten Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld nach § 10 AlVG, der nach § 69 Abs 4 AVG von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch den Ausschuss für Leistungsangelegenheiten hätte erlassen werden müssen, ohne Befassung des Ausschusses von der Landesgeschäftsstelle durch einen vom Landesgeschäftsführer als deren monokratischem Leitungsorgan dazu ermächtigten Abteilungsleiter erlassen, ist er gemäß § 42 Abs 2 Z 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. VwGH 21.06.2000, 98/08/0199. (Bescheid aufgehoben)