( § 68 Abs 4 AVG ) Da die Rechtssphäre eines ehemaligen Obmanns eines inzwischen aufgelösten Vereins durch einen nicht an ihn gerichteten, sondern an den ehemaligen Verein ergangenen Bescheid, mit dem die Versicherungspflicht zweier ehemaliger Mitarbeiter des Vereins festgestellt wird, in keiner Weise tangiert wird, insbesondere auch dann nicht, wenn dieser Bescheid mangels rechtlicher Existenz seines Adressaten ins Leere gegangen wäre, ist der vom ehemaligen Obmann ausschließlich im eigenen Namen gestellte Antrag auf Nichtigerklärung des Bescheides als unzulässig zurückzuweisen. VwGH 27.07.2001, 2001/08/0125. (Beschwerde abgewiesen)