( § 58 AVG ) Stellt sich der Inhalt der Erledigung in eindeutiger Weise als eine Entscheidung oder Verfügung dar, durch die Rechtsverhältnisse festgestellt oder begründet werden sollen, ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich, wenn im Wortlaut der Erledigung selbst zum Ausdruck kommt, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigen wollte. VwGH 21.09.1999, 97/08/0111. (Bescheid aufgehoben)