( § 56 AVG, § 26 Abs 5 RAO ) Rückstandsausweise einer Rechtsanwaltskammer sind keine bekämpfbaren Bescheide, sondern bloß förmliche, einen Exekutionstitel darstellende Aufstellungen der Rechtsanwaltskammer über aushaftende Kammerbeiträge, Geldbußen und allfällige Nebenansprüche, die ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren entfalten. Dieses eröffnet zugleich die Möglichkeit ihrer Überprüfung; so ist der Schuldner in der Lage, die Richtigkeit des Rückstandsausweises nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen, wobei sowohl als Einbringungsstelle für diese Einwendungen als auch zur Entscheidung darüber die Behörde zuständig ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. VwGH 15.10.1999, 96/19/0758. (Bescheid aufgehoben)