( § 38 AVG, § 113 Abs 1 ASVG ) Für die Verpflichtung zur Nachzahlung von SV-Beiträgen und damit auch für jene zur Entrichtung eines Beitragszuschlages ist die Frage, ob ein Dienstnehmer im fraglichen Zeitraum in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG beschäftigt und demgemäß vollversichert gewesen ist, eine Vorfrage iSd § 38 AVG. Dabei ist die Einspruchsbehörde nach Bejahung der Versicherungspflicht an diesen Bescheid bei Abspruch über die Beitragsnachverrechnung schon vor Rechtskraft gebunden; und zwar nicht nur dann, wenn über die Versicherungspflicht in einem gesonderten Bescheid abgehandelt wird, sondern auch dann, wenn beide Fragen in einem Bescheid erledigt werden. Einem Zuwarten bis zur Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid an den VwGH hinsichtlich der Versicherungspflicht bedarf es nicht. VwGH 27.07.2001, 98/08/0263. (Beschwerde abgewiesen)