(§ 122c, § 124 BSVG) Bei der Erwerbsunfähigkeitspension einerseits und der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 122c BSVG andererseits handelt es sich um unterschiedliche Versicherungsfälle, die nicht ausgetauscht werden können, weil Letzterer - im Unterschied zum Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit - zu den Versicherungsfällen des Alters zählt. Der Rechtsweg für ein Begehren auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit steht daher nicht offen, wenn der Versicherungsträger nur über den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension entschieden hat. Die auf die Begründung des Urteils des EuGH 23. 5. 2000, Rs. C-104/98 , Fall Buchner, ARD 5125/7/2000, gestützte Rechtsansicht, wonach es sich bei der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nicht um eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, sondern um eine Invaliditätsleistung handelt, kann nicht geteilt werden, weil der dort vertretene Standpunkt ausdrücklich mit dem Hinweis auf die (in Hinblick auf die wesentliche Bedeutung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gebotene) enge Auslegung des Begriffes „Altersrente“ in der Ausnahmebestimmung des Art 7 Abs 1 Buchstabe a Richtlinie 79/7/EWG des Rates v. 19. 12. 1978 [zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit] (Gleichbehandlungsrichtlinie - soziale Sicherheit) begründet wird. Mit der Frage, wie die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Rahmen der im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen (§ 122c BSVG im Verhältnis zu § 124 BSVG) zu beurteilen ist, hatte sich der EuGH somit gar nicht zu befassen. Das Klagebegehren auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension kann daher nicht in eines auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit umgedeutet werden. Ein Anspruch hierauf kann nur dann Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sein, wenn der Versicherungsträger über einen entsprechenden Antrag entschieden hat. OGH 13.11.2001, 10 ObS 253/01f.