( § 23 Abs 1 AngG, § 25 AlVG, § 293 StGB ) Aus der Absicht, einem saisonal beschäftigten Arbeitnehmer mit dessen Einverständnis den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen, und der Abmeldung bei der Sozialversicherung ist nach Übung des redlichen Verkehrs auf eine Unterbrechung und nicht auf eine Karenzierung des Arbeitsverhältnisses zu schließen, so dass auch nach mehreren saisonalen Arbeitsverhältnissen kein Anspruch auf Abfertigung besteht.